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IAVG-Internet-Dokumentationen
Satzung
www.iavg.org/satzung.htm
/ Stand: 04.07.2005
§ 1 Rechtsstellung, Name, Sitz
1.1
Der "Internationale Arbeitskreis für Verantwortung in der Gesellschaft
e.V." abgekürzt: IAVG, arbeitet auf der Grundlage des Vereinsrechts.
1.2 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
1.3 Sitz des Vereins ist 76351 Linkenheim-Hochstetten.
§ 2 Grundlage, Ziele, Verwirklichung und Gemeinnützigkeit
2.1
Die weltanschauliche Grundlage des IAVG ist der Christusglaube im Sinne des
Neuen Testaments. Der IAVG bekennt sich zum demokratischen Rechtsstaat gemäß
dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Sozialen Marktwirtschaft.
2.2 Der IAVG verfolgt folgende Ziele:
2.2.1 Förderung verantwortlichen Denkens und Handelns in Familie und in
internationaler Gesellschaft.
2.2.2 Volksaufklärung und Bildung.
2.2.3 Völkerverständigung und kultureller internationaler Austausch auf der
Grundlage christlicher Werte.
2.2.4 Vermittlung von Fachkenntnissen über das Christentum und über zeitgenössische
Denkrichtungen.
2.3 Die Ziele des IAVG sollen auf folgenden Wegen verwirklicht werden:
2.3.1 Sorgfältige und genaue Aufbereitung und Bereitstellung von Daten,
Nachrichten, Literatur und anderen Informationsquellen nach wissenschaftlichen
Gesichtspunkten unter Nutzung des Internet.
2.3.2 Durchführung von Tagungen, Seminaren und Vortragsveranstaltungen.
2.3.3 Bereitstellung eines Forums für den Meinungsaustausch über Wertefragen
im Internet und in anderen Medien.
2.3.4 Diskussion wichtiger Zeitfragen mit Verantwortungsträgern unter Nutzung
des Internet.
2.3.5 Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen mit Bildungseinrichtungen
und anderen Institutionen in Zentralasien und anderen Ländern.
2.3.6 Zusammenarbeit mit Personen und Einrichtungen, die sich an den Zehn
Geboten orientieren.
2.4 Der IAVG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.5 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
2.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitglieder und Förderer
4.1
Mitglieder des IAVG können natürliche Personen werden, wenn sie die Grundlage
des IAVG (§ 2) bejahen, bereit sind, dessen Ziele zu fördern und einen
schriftlichen Aufnahmeantrag stellen.
4.2 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Vorstand
ist nicht verpflichtet, eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages zu begründen. Die
Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
4.3 Förderer der Ziele des IAVG müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Der
Vorstand entscheidet darüber, wer Förderer des Vereins ist. Förderer werden
wie ordentliche Mitglieder informiert und behandelt, haben aber kein Stimmrecht.
Sie beteiligen sich an der Finanzierung der Aktivitäten des IAVG durch Beiträge
in frei wählbarer Höhe.
4.4 Die Finanzierung der Kosten des IAVG übernehmen die Mitglieder und Förderer
des IAVG durch Beiträge und Spenden. Die Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand
vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung (§ 6) festgesetzt.
4.5 Der Austritt aus dem IAVG ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich
und dem Vorstand (§ 7) mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
4.6 Ein Mitglied, das beharrlich seine Pflichten als Mitglied versäumt oder der
Grundlage und den Zielen des IAVG zuwiderhandelt, kann durch den Vorstand aus
dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluß bedarf einer Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder des Vorstands.
§ 5 Organe
Organe
des IAVG sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
6.1
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind im besonderen Beschlüsse nach Maßgabe
der Satzung in den Fällen von § 4 Tz 4.4 (Mitgliedsbeiträge), § 7
(Vorstandswahl), § 8 (Satzungsänderung), § 9 (Auflösung). Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefaßt; auszugehen ist von den in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern zuzüglich der sich durch
schriftliche Stimmabgabe an der Beschlußfassung beteiligenden Mitglieder.
6.2 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird
vom Vorstand einberufen.
6.3 Die schriftliche Einladung mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung (TO) muß
mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern und Förderern
zugesandt werden. Die Korrespondenz innerhalb des Vereins kann postalisch, per
Telefax oder per elektronischer Post erfolgen.
6.4 Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leitet die
Mitgliederversammlung. Dieser bestimmt den Protokollführer, der ein Beschlußprotokoll
anfertigt, das er und der Leiter der Mitgliederversammlung unterschreiben.
6.5 Der Vorstand kann zur Mitgliederversammlung Sachverständige einladen.
6.6 Anträge zur Erweiterung der TO sind dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Diese Anträge
werden den Mitgliedern und Förderern bis spätestens 4 Tage vor der
Mitgliederversammlung zugesandt. In der Mitgliederversammlung können Anträge
zur Erweiterung der TO nur mit Zustimmung des Vorstandes (§ 7 Tz 7.1)
zugelassen werden.
6.7 Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder muß der Vorstand unverzüglich
eine Mitgliederversammlung einberufen.
6.8 Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlußfähig. Nicht an der
Mitgliederversammlung teilnehmende Mitglieder können Voten zu
Tagesordnungspunkten bis 2 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich
abgeben.
6.9 Außerhalb der Mitgliederversammlung können Mitgliederbeschlüsse auch im
Umlaufverfahren schriftlich gefaßt werden. Beschlußvorlagen müssen 3 Wochen
vor Beschlußfassung den Mitgliedern zugesandt werden.
§ 7 Vorstand
7.1
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem
Schatzmeister und dem Geschäftsführer.
7.2 Der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter vertreten den IAVG
gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Jeder ist allein
vertretungsberechtigt.
7.3 Der Vorstand nimmt die ihm nach der Satzung zukommenden Aufgaben wahr, er
sorgt für die Vorbereitung der Sitzungen der Mitgliederversammlungen sowie für
die Durchführung ihrer Beschlüsse.
§ 8 Satzungsänderung
Die Satzung kann unter Wahrung der Gemeinnützigkeit des IAVG auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung geändert werden. Der Beschluß der Mitgliederversammlung bedarf der Mehrheit von Zweidritteln, wobei sich mindestens 20 % der Mitglieder an der Beschlußfassung beteiligt haben müssen; sei es durch ihre Anwesenheit oder durch ihre schriftliche Stimmabgabe.
§ 9 Auflösung
9.1
Der IAVG kann auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluß der
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst
werden.
9.2 Bei Auflösung des IAVG oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks ist
das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Hierüber
entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Der Beschluß über die Verwendung des Vermögens darf erst nach
Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt nach Unterzeichnung durch die nachstehend aufgeführten Gründungsmitglieder in Kraft.
Die
Gründungsmitglieder erklären durch ihre Unterschrift ihr Einverständnis mit
der Satzung des Internationalen Arbeitskreises für Verantwortung in der
Gesellschaft e.V. (IAVG).
Karlsbad-Langensteinbacherhöhe, den 23. Januar 1999
1.
Degler, Alois August, Rechtsanwalt, 76437 Rastatt
2. Fast, Viktor, Dipl.-Ing.,67227 Frankenthal-Eppstein
3. Friedrich, Andreas, Dipl.-Ing.(FH), 76351 Linkenheim-Hochstetten
4. Mössinger, Manfred, Pastor, 76299 Karlsbad-Langensteinbacherhöhe
5. Patsyura, Alexander, Kunstmaler, Karaganda, Kasachstan
6. Penner, Dr. Hans, Dipl.-Chem., 76351 Linkenheim-Hochstetten
7. Röhlig, Dr. med. Siegfried, Kinderarzt, 76139 Karlsruhe
8. Seufert, Manfred, Lehrer, 76297 Stutensee-Friedrichstal
9. Zipperle, Werner, Unternehmer, 76646 Bruchsal-Untergrombach
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